Aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Verjährung von Urlaubsansprüchen

Es ist ein weiteres wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsrecht ergangen.

In seiner Entscheidung vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20 stärkt das Bundesarbeitsgericht erneut die Rechte der Arbeitnehmer:

Ein Urlaubsanspruch kann nur dann verjähren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich und nachweislich darauf hingewiesen hat, dass ihm noch Urlaub zusteht, der bei fehlender Inanspruchnahme verfällt und diesen auch aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen.

Fehlt ein solcher Hinweis, so kann sich der Arbeitgeber weder auf den Verfall des Urlaubsanspruchs am 31.03. des Folgejahres noch auch auf die gesetzliche Verjährung von 3 Jahren berufen.

Mit dieser Entscheidung wurden die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt.

Offen ist, ob diese Regelung auch für die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Urlaubsabgeltungsansprüche gilt bzw. wie weit rückwirkend tatsächlich Ansprüche geltend gemacht werden können.

Fazit:
Die Arbeitnehmer sind in jedem Fall (auch Langzeitkranke) vor Ablauf des Verfallzeitpunkts (31.12. bzw. 31.03. des Folgejahres) nachweislich persönlich auf den aktuellen Urlaubsanspruch hinzuweisen und aufzufordern, den Urlaub vor dem Verfallszeitpunkt zu nehmen.


Sollten Sie hierzu Fragen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Heller gerne zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner zum Thema 

 

Udo Heller

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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