Lieferkettengesetz – Was kommt auf den nicht direkt verpflichteten Mittelstand zu? Was plant eigentlich die EU (der erste Entwurf ist da!)?

WELCHE MAßNAHMEN ZUM LIEFERKETTENGESETZ KOMMEN AUF DEN NICHT DIREKT VERPFLICHTETEN MITTELSTAND ZU?

Das deutsche Lieferkettengesetz sieht einen relativ hohen Schwellenwert zur Einführung des Lieferkettengesetzes vor. Unternehmen mit 3000 Mitarbeitern im Inland sind ab 2023 zur Umsetzung verpflichtet und solche mit 1000 Mitarbeitern ab 2024.

Diesen verpflichteten Unternehmen wird jedoch eine ganz besondere Pflicht aufgetragen: Sie müssen zwingend Maßnahmen bei den unmittelbaren Lieferanten durchsetzen. Zunächst werden diese verpflichteten Unternehmen eine Analyse durchführen, welche Lieferanten in das eigene Risikomanagement einzubeziehen sind. Dies werden sicherlich zunächst die Hauptlieferanten sein sowie diese, welche aus besonders gefährdeten Branchen oder Ländern kommen.

Im Grunde können die betroffenen Lieferanten davon ausgehen, dass sich der Schutz von Menschenrechten, Arbeitssicherheit und der Umwelt im Laufe des Jahres direkt in den Vertragswerken mit den Kunden niederschlagen wird. Dies umfasst auch die Vereinbarung angemessener Kontrollmechanismen zwischen den Parteien, was wohl auf vertiefende Audits und Auskunftspflichten hinauslaufen wird.

Viele direkt verpflichtete Unternehmen werden daher die Audit-Rechte ändern und erweitern, sowie Lieferanten-Kurzchecks und -Selbstauskünfte um die Themen aus dem Lieferkettengesetz anreichern. Sie werden darüber hinaus auf erweiterte Compliance-Richtlinien bestehen und ihre Lieferanten verpflichten, die Einhaltung des Lieferkettengesetzes in die eigene Lieferkette weiterzugeben.

Des Weiteren ist der direkt verpflichtete Kunde gezwungen, einen Schulungsnachweis vom Lieferanten vorzuweisen. Ob diese Schulungen dann direkt vom Kunden vorgegeben werden oder ob diese den Lieferanten selbst zu Schulungen zum Lieferkettengesetz verpflichten, wird von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich sein. Die praktikablere Lösung für den Mittelstand wird sein, dass dieser intern selbst schult, um nicht an multiplen Kunden-Schulungen teilnehmen zu müssen.

Zusammengefasst gehen wir davon aus, dass folgende Maßnahmen auf mittelständische Lieferanten – auch unabhängig von ihrer Größe – zukommen werden:

  • Anpassung der Vertragswerke inkl. Erweiterung des Audit-Rechts und erweiterter Kontrollmaßnahmen
  • Angepasste Lieferanten-Kurzchecks und -Selbstauskünfte
  • Erweiterung der eigenen Compliance-Richtlinien um Themen aus dem Lieferkettengesetz
  • Verpflichtung der eigenen Lieferanten zur Einhaltung der Vorgaben des LkSG
  • Schulungen

 

DER NEUE ENTWURF DER EU

Am 23. Februar war es so weit: Die EU hat den Erstentwurf zum europäischen Lieferkettengesetz veröffentlicht. Wie erwartet sieht dieser niedrigere Schwellenwerte zur Verpflichtung vor. Folgende Unternehmen sind direkt betroffen:

  1. EU-Gesellschaften mit mind. 500 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von 150 Mio. EUR
  2. EU-Gesellschaften mit mind. 250 Mitarbeitern, einem Nettoumsatz von 40 Mio. EUR und Tätigkeit in einer der folgenden Branchen: Textil- und Lederindustrie, Land- und Forstwirtschaft, Nahrungsmittelproduktion, Gewinnung von Rohstoffen, Verarbeitung von metallischen und nicht metallischen Erzeugnissen und Großhandel mit mineralischen Rohstoffen
  3. Nicht-EU-Gesellschaften wenn Kriterien aus den Punkten a) oder b) erfüllt werden

Sollte der Gesetzesentwurf in dieser Form umgesetzt werden, kommen strengere Vorgaben auf die direkt Verpflichteten zu, denn diese müssen die gesamte Lieferkette überprüfen, nicht nur den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Lieferanten.

Neu ist auch, dass der Punkt Klimawandel eine Rolle spielt. Unternehmen, welche die Kriterien aus a) erfüllen, haben ein Geschäftsmodell sowie eine Strategie vorzulegen, welche die Begrenzung der globalen Erwärmung zur Folge hat.

Ebenfalls neu ist eine mögliche zivilrechtliche Haftung der Unternehmen. Hierfür soll von den Mitgliedstaaten ein entsprechender Haftungstatbestand geschaffen werden.

Der nächste Schritt ist nun die Verhandlung dieses Entwurfs in EU-Parlament sowie -Rat. Es ist davon auszugehen, dass sich die Debatten hinziehen werden. Sobald die Richtlinie verabschiedet wird, muss der deutsche Gesetzgeber das eigene Lieferkettengesetz nachschärfen.

 

Wir halten Sie auch hier auf dem Laufenden!

 

Ihre Ansprechpartner zum Thema

 

Thomas Sedlmayr
Rechtsanwalt
Betriebswirt (IWW)

sedlmayr@sws-p.de

Katharina Sigl
Betriebswirtin (B. A.)
Wirtschaftsjuristin (LL. M.)

sigl@sws-p.de

 

 

Berichtspflicht CSRD und Lieferkettengesetz

Neue Berichtspflichten für Unternehmen

CSRD und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

 

Berichtspflicht aus der neuen CSRD

Mit der CSRD-Richtlinie wird ein neues Kapitel in derder Nachhaltigkeitsberichtserstattung aufgeschlagen. Zukünftig sind Nachhaltigkeitsaspekte zwingend in den Lagebericht aufzunehmen. Damit stellt die EU die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf eine Ebene mit der Finanzberichterstattung. Die EU will dadurch mehr Transparenz in die Nachhaltigkeitsbemühungen der einzelnen Unternehmen bringen und das nachhaltige Handeln dieser auch fördern.

 

WER IST BETROFFEN?

Von der zukünftigen Berichtspflicht betroffen sein werden alle Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs, welche mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:

Bilanzsumme > 20 Mio. EUR

Nettoumsatz > 40 Mio. EUR

Anzahl Mitarbeiter > 250 Mitarbeiter

Die Richtlinie soll für diese Unternehmen erstmals für das Geschäftsjahr 2023 Anwendung finden. Es ist auch eine externe Prüfung vorgesehen.

 

Außerdem werden auch kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen ab den folgenden Kriterien verpflichtet sein:

Bilanzsumme > 350.000 EUR

Nettoumsatz > 700.000 EUR

Anzahl Mitarbeiter > 10 Mitarbeiter

Diese Unternehmen werden ab 2026 berichtspflichtig, auch hier sind die Berichte verpflichtend durch Externe zu prüfen.

 

PFLICHTANGABEN

In den Bericht müssen Angaben zu den folgenden Punkten gemacht werden:

  • Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens (z. B. Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit, Art und Weise der Umsetzung, Strategie zur Begrenzung der Erderwärmung, Art und Weise der Umsetzung der Strategie)
  • Ziele und Fortschritte
  • Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane
  • Nachhaltigkeitspolitik
  • Beschreibung des Nachhaltigkeits Due Diligence Prozesses, der möglichen oder tatsächlichen Auswirkungen in der Wertschöpfungskette sowie einzuleitende Maßnahmen
  • Risiken des Unternehmens
  • Weitere Indikatoren, die Relevanz haben
  • Informationen über immaterielle Anlagewerte (Angaben zu intellektuellem Kapital, Humankapital, sozialem Kapital und Beziehungskapital)

 

Folgende Aspekte müssen hierbei berücksichtigt werden:

 

 

Der erste Entwurf der CSRD wurde im April 2021 veröffentlich. Weitere Details zur Richtlinie sollen Mitte 2022 erscheinen. Den EU-Mitgliedstaaten wird sodann eine Umsetzungsfrist bis Ende 2022 auferlegt, sodass eine Berichtspflicht bereits für das Geschäftsjahr 2023 verpflichtend wird. Ob diese ehrgeizigen Ziele erfüllt werden können, bleibt abzuwarten.

 

Berichtspflicht aus dem Lieferkettengesetz

Aber nicht nur die CSRD bringt neue Berichtspflichten mit sich. Auch das Lieferkettengesetz sieht Berichtspflichten für Unternehmen vor, welche direkt verpflichtet sind.

 

Hierbei sind innerhalb der ersten vier Monate eines Geschäftsjahres Berichte zu erstellen und auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen sowie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzureichen. Dies hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Die Berichte sind sodann sieben Jahre lang auf der Homepage zu belassen.

 

Diese Berichtspflichten gelten für

Unternehmen mit 3000 Mitarbeitern im Inland ab 2023

Unternehmen mit 1000 Mitarbeitern im Inland ab 2024

 

Das Gesetz sieht folgende Mindestoffenlegungserfordernisse vor:

 

  • Identifizierte menschen- und umweltrechtliche Risiken
  • Umgesetzte Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten aus dem Lieferkettengesetz
  • Bewertung der Wirksamkeit der eingeführten Maßnahmen
  • Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Zukunftsmaßnahmen

 

Wurden keine Risiken eruiert, muss dies plausibel im Bericht dargelegt werden.

Der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist hierbei gebührend Rechnung zu tragen.

 

Interesse an einer Nachhaltigkeitsschulung?

Falls Sie in Erfahrung bringen wollen, welche rechtlichen Vorgaben es bereits zu Nachhaltigkeitsthemen in Deutschland gibt, wenden Sie sich gerne an unsere SWS Train & Consult. Diese bietet eine Schulung zum Thema Nachhaltigkeit an. Hierbei wird die Rechtslage in Deutschland dargestellt. Bei Interesse E-Mail an sigl@sws-train-consult.de.