Pflicht des Geschäftsführers zur Einrichtung einer Compliance-Struktur

Im März entschied das OLG Nürnberg im Falle eines mittelständischen Unternehmens mit 13 Beschäftigten in der Verwaltung Folgendes: Es ist Teil der persönlichen Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung, Compliance-Strukturen zur Überwachung der Mitarbeiter sowie ein Vier-Augen-Prinzip für kritische Arbeitsabläufe einzurichten.

Die Pflicht, wie ein sorgfältiger Kaufmann zu handeln, ist im GmbHG sowie AktG verankert. Welche konkreten organisatorischen Maßnahmen sich hinter dieser Sorgfaltspflicht verbergen, wurde u. a. im vorgenannten Urteil ausgeführt.

Die Geschäftsführung hat ihr Unternehmen so zu organisieren, dass sie jederzeit Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Situation hat. Zudem muss das Unternehmen so organisiert sein, dass es zu keinen Rechtsverstößen kommt. Dies erfordert organisatorische Vorkehrungen sowie die systematische Erfassung von Risiken – beides ist durch ein Compliancemanagementsystem zu verwirklichen. Speziell die Implementierung von Compliance-Strukturen wird in den Leitsätzen des Urteils genannt.

Eine weitere wichtige Rolle spielt die Überwachungspflicht durch die Geschäftsführung – welche zumindest partiell delegiert werden kann. Die Überwachung muss in einem Umfang stattfinden, dass davon ausgegangen werden kann, mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen zu können. Die Überwachungsintensität hängt von der Risikolage des Geschäftsbereichs ab. Sollten jedoch Unregelmäßigkeiten auftreten, steht die Geschäftsführung in der Pflicht, sofort Maßnahmen einzuleiten. Die Überwachungspflicht umfasst beispielsweise auch Stichproben und Überraschungsprüfungen, welche den Beschäftigten vor Augen führen, dass Überwachungsmaßnahmen existieren und Verstöße aufgedeckt werden. Als weitere Maßnahme ist hier die generelle Sensibilisierung der Beschäftigten durch regelmäßige (Compliance-) Schulungen oder dem Verhaltenskodex zu nennen.

Bei der Delegation von Pflichten ist zu beachten, dass die Person fachlich und persönlich sorgfältig ausgewählt wurde und diese auch einer regelmäßigen Überwachung unterliegen muss. Des Weiteren müssen dem Delegationsempfänger alle Mittel zur Verfügung gestellt werden, um der übertragenen Pflicht nachkommen zu können.

Erhöhte Haftungsgefahr für den Geschäftsführer birgt auch das Nichteinführen eines Vier-Augen-Prinzips. Dieses wird als praktisches Compliance-Instrument zur Verhinderung von Verstößen bei kritischen Arbeitsprozessen gesehen. Diese ist dokumentiert umsetzbar durch entsprechende Prozessbeschreibungen, Unterschriften-Richtlinien sowie entsprechend erteilte Vollmachten.

Das aktuelle Urteil des OLG Nürnberg zeigt eindrücklich, dass zumindest grundsätzliche Compliance-Strukturen und ein geordnetes Überwachungssystem zum Standard eines jeden mittelständischen Unternehmens gehören.

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Ihre Ansprechpartner zum Thema

Thomas Sedlmayr
Rechtsanwalt
Betriebswirt (IWW)

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Katharina Sigl
Betriebswirtin (B. A.)
Wirtschaftsjuristin (LL. M.)

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Rückzahlung von Fortbildungskosten

Bislang war in den meisten Fortbildungsverträgen geregelt, dass der Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn der Arbeitnehmer aus einem nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (NJW 2022, 2218 ff.) folgendes ausgeführt:

„Es ist jedoch nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden. …… Eine Rückzahlungsklausel ist auch dann unangemessen benachteiligend, wenn sie auch den Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, zur Erstattung der Fortbildungskosten verpflichten soll.“

Es ist also darauf abzustellen, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen beruht.

Sollte eine Rückzahlungsklausel diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist im Zweifel der gesamte Fortbildungsvertrag unwirksam und es besteht keine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers.

Sollten Sie hierzu Fragen haben oder eine Anpassung ihres Fortbildungsvertrages wünschen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Heller gerne zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner zum Thema

 

 

Udo Heller

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

heller@sws-p.de