Gibt es für Unternehmen gesetzliche Klimaschutzpflichten?

Die Frage ist zunächst ganz einfach beantwortet: Nein! Bisher gibt es kaum gesetzliche Ansätze, welche die unternehmerische Verantwortung zum Klimaschutz gesetzlich definieren. Lediglich der Entwurf der CSRD sieht Reporting-Pflichten zur Unternehmens-Strategie, zur Erreichung der Ziele des Pariser Abkommens und zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen vor.

 

KLIMASCHUTZGESETZ DES BUNDES UND WEITERE SPEZIALGESETZE

Das Klimaschutzgesetz wurde im Nachgang zum Pariser Abkommen ins Leben gerufen. Die aktuelle Fassung ist seit Juni 2021 gültig. Die Industrie wird hier zwar als wesentlicher Faktor zur Erreichung dieser Ziele betrachtet, die bisherigen Auswirkungen auf Unternehmen sind jedoch sehr gering. Die Ministerien sind dazu verpflichtet, entsprechende Spezialgesetze zu erlassen, welche sodann Maßnahmen für Unternehmen definieren werden. Bisher lassen diese aber auf sich warten.

Da bis zum Jahr 2045 Klimaneutralität erreicht werden soll, werden die Auswirkungen auf Unternehmen gravierend sein. Daher ist es sinnvoll, dass sich Unternehmen zeitnah mit der Reduktion von Treibhausgasen beschäftigen.

In Anlage zwei wurden folgende Jahresemissionsmengen vereinbart:

 

ABLEITUNG AUS DEM LIEFERKETTENGESETZ

Bisher umstritten ist, ob sich aus dem Deutschen Lieferkettengesetz eine Verpflichtung zur Reduzierung der Treibhausgase ableiten ließe. In Frage kommen würde § 2 Abs. 2 Nr. 9 LkSG:

 „9. das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung […] die

d) die Gesundheit einer Person schädigt“

Die Ziffer 9 des LkSG zielt in erster Linie nicht auf den Schutz der Umwelt ab, sondern auf den Schutz von Leben und Gesundheit eines jeden Menschen. Der Schutz von Boden, Gewässern, Luft und Wasser wird hier als Instrument zum Schutz dieses Rechtsguts betrachtet.

 

ERSTE URTEILE GEGEN DIE GROß-EMITTENTEN UND ERSTE KLAGEN IM AUTOMOBILSEKTOR

Im Shell-Urteil des Den Haager Landgerichts wurde Shell zu einer Reduktion des THG-Ausstoßes um 45 % bis zum Jahr 2030 verpflichtet. Hergeleitet wurde dies aus einer Menschenrechtsverletzung. Ein ebensolches Verfahren ist aktuell in Frankreich gegen den Ölkonzern TOTAL sowie in Deutschland gegen Wintershall Dea anhängig.

Nun muss man in Betracht ziehen, dass die Genannten im direkten Geschäft mit Öl und Gas stehen und somit als Groß-Emittenten anzusehen sind. Shell beispielweise stößt weltweit 1 % der Treibhausgase aus. Diese Pflichten nun auf KMU abzuleiten erscheint zunächst unrealistisch – meint man.

Es gibt bereits erste Verfahren gegen die Automobilhersteller VW, Mercedes und BMW, welche durch die Deutsche Umwelthilfe sowie Greenpeace angestoßen wurden. Hierbei werden die Automobilhersteller zum „klimagerechten Umbau des Konzerns“ verklagt. So sollen die CO2-Emissionen der Fahrzeuge drastisch reduziert werden. Der Verkauf von Verbrennern soll bis zum Jahr 2030 gestoppt werden. Sollte diese Klage durchgehen, werden auf die Automobilindustrie und die gesamte Wertschöpfungskette zeitnah massive Änderungen zukommen.

 

ERSTE KLIMAKLAGEN IN DEUTSCHLAND

Privatpersonen können in Deutschland nur auf Unterlassung oder Schadensersatz klagen. Hier sind beispielsweise folgende Verfahren anhängig:

  • Der Bergbauer Saúl Luciano Lliuya klagt mittlerweile in der Berufungsinstanz vor dem OLG Hamm von RWE, dass 0,47 Prozent der Kosten für Schutzmaßnahmen für sein Haus und sein Dorf übernommen werden. Er wirft dem Unternehmen vor, durch die produzierten CO2-Emissionen zum Teil mitverantwortlich für den Klimawandel zu sein.
  • Ein Bio-Bauer aus Detmold will gerichtlich durchsetzen, dass der Autokonzern Volkswagen „übermäßige“ CO2-Emissionen unterlässt. Der Automobilkonzern soll unter anderem verpflichtet werden, von heute bis einschließlich 2029 nur noch maximal ein Viertel der konzernweit verkauften Pkw und leichten Nutzfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren bestücken zu dürfen. Ab 2030 soll VW gar keine Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren mehr verkaufen dürfen.

 

CSRD (ENTWURF) UND PRIVATE INITIATIVEN UND DIE FOLGEN FÜR DIE LIEFERKETTEN

Des Weiteren gibt es auch private Initiativen wie beispielsweise die Global Reporting Initiative (GRI), den UN Global Compact, das Greenhouse Gas Protocol etc. Erste Ansätze zum Klimareporting sieht auch die CSRD (Entwurf) der EU vor: In dem Bericht des Unternehmens, welcher parallel zum Lagebericht veröffentlicht werden muss, müssen u. a. Ziele und Strategien reportet werden, welche mit dem Pariser Übereinkommen zur Begrenzung der Klimaerwärmung auf 1,5 ° C, im Einklang stehen.

Das CSRD Reporting soll bis 2022 für bestimmte Unternehmen verpflichtend sein. Außerdem haben sich viele Unternehmen bereits zur Einhaltung von Zielen aus privaten Initiativen verpflichtet. Viele Unternehmen können ihre hochgesteckten Ziele nur dann erreichen, wenn sie diese auch in der Lieferkette weitergeben. Daher ist davon auszugehen, dass auch auf KMU Pflichten zukommen werden.

Über die Pflichten aus der CSRD haben wir bereits einen Newsletter veröffentlicht, welchen Sie unter folgendem Link abrufen können:

Berichtspflicht CSRD und Lieferkettengesetz

Bisher wurde kein neuer Entwurf veröffentlicht. Ebenso hat sich die Zeitschiene nicht verändert.

 

WIE WIR SIE UNTERSTÜTZEN KÖNNEN

Im Rahmen unserer Compliance Beratung prüfen wir auch die umweltbezogenen Verpflichtungen im Unternehmen und unterstützen Sie bei der Entwicklung einer Nachhaltigkeitsstrategie sowie den diversen Berichtslegungspflichten.