Neuerungen im Bereich Compliance

Aktueller Stand des Lieferkettengesetzes …
die symbolische Abschaffung des nationalen LKSG

Unsere neue Bundesregierung plant die Abschaffung des nationalen Lieferkettengesetzes. Es soll ersetzt werden durch die Umsetzung der Europäischen Richtlinie (CSDDD). Die Berichtspflicht an die BAFA soll unmittelbar abgeschafft werden.

Grundsätzlich wird dies in der Wirtschaft begrüßt, jedoch sollte beachtet werden, dass die CSDDD komplexere und tiefergehende Vorgaben macht. Zudem sieht die CSDDD eine verschärfte Haftung vor. Es wird eine zivilrechtliche Haftung sowie Geldstrafen von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes geben. Herausfordernd sehen wir auch die erweiterten Klima-schutzpflichten, die einen Klimaplan der Unternehmen zur Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 ° im Sinne des Pariser Agreements vorsehen.

Aus unserer Sicht hat die Abschaffung des nationalen Lieferkettengesetzes aktuell nur symbolische Wirkung. Die EU-Richtlinie ist umfangreicher, verpflichtete Unternehmen sollten sich organisatorisch zügig auf die neuen Regelungen einstellen. Aktuell heißt es jedoch auch hier, die Geschehnisse gut zu beobachten, denn die EU hat zur CSDDD Überarbeitungen angekündigt. Beispielsweise soll die Umsetzungsfrist um ein Jahr nach hinten ins Jahr 2028 verschoben werden, die Risikoanalyse soll alle fünf Jahre (statt jährlich) stattfinden und die zivilrechtliche Haftung soll abgeschwächt werden.

 

Ökodesign-Verordnung – Mindestanforderungen zur Nachhaltigkeit für fast alle Produktgruppen

Ziel der Ökodesign-Verordnung (VO) ist es, am EU-Binnenmarkt nachhaltigere Produkte zu etablieren. Die VO baut hierbei auf der Ökodesign-Richtlinie auf und inkludiert nahezu alle Produkte, die in der EU in Umlauf gebracht werden sowie eine Vielzahl an zusätzlichen Ökodesign-Anforderungen, z. B.

  • Errechnung des CO² Footprint
  • Angaben zu Haltbarkeit, Wiederverwertbarkeit und Recycling des Produkts
  • Höchstgehalte besorgniserregender Stoffe

All diese Anforderungen sollen in einem digitalen Produktpass (DPP) zusammengefasst werden.

Das Anforderungsniveau pro Produkt bzw. Produktgruppe wird durch sogenannte delegierte Rechtsakte festgelegt. Bevorzugt behandelt werden die folgenden Produktgruppen: Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien, Möbel und Matratzen, Reifen, Waschmittel, Anstrichmittel, Schmierstoffe, Chemikalien sowie energieverbrauchsrelevante Produkte.

Für Produktgruppen, welche unter die bisherige Richtlinie fallen, gelten Übergangsvorschriften bis zum 31.12.2026. Delegierte Rechtsakte auf Basis der alten Richtlinie behalten vorerst ihre Gültigkeit bis zur Neufassung dieser.

Die EU hat inzwischen den ersten Arbeitsplan veröffentlicht: https://environment.ec.europa.eu/document/5f7ff5e2-ebe9-4bd4-a139-db881bd6398f_en

Es gilt daher für betroffene Unternehmen zu prüfen, welche Änderungen für ihre Produkte in Kraft treten. Ferner gehen wir davon aus, dass diese Vorgaben zu Preiserhöhungen führen werden, die in entsprechenden Preisanpassungsmechanismen in Verträgen berücksichtigt werden sollten. Speziell auch die Berechnung des CO² Footprint des Produkts dürfte die meisten Unternehmen vor Herausforderungen stellen. Wir raten daher an, sich frühzeitig mit dem Thema zu beschäftigen.

 

Erhebliche Verschärfung des Umwelt-Strafrechts für Unternehmen und persönlich haftende Unternehmensleitung

Die EU hat 2024 eine neue Richtlinie zur Verschärfung des Umweltstrafrechts erlassen. Diese enthält neben neuen Straftatbeständen auch eine starke Verschärfung der Sanktionierung. Bei schweren Vergehen ist eine 5%-ige Abschöpfung des weltweiten Jahresumsatzes möglich, zudem verschärft sich die Haftung für die Geschäftsleitung und inkludiert auch mehrjährige Freiheitsstrafen im Falle von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vergehen.

Zusätzlich kommt eine Art „Wiedergutmachung“ hinzu, z. B. muss der vorherige Stand der Umwelt wieder hergestellt oder eine Entschädigungszahlung geleistet werden. Unternehmen kann die Geschäftstätigkeit bzw. Betriebsgenehmigung untersagt werden.

Es gibt im Umweltrecht nun 20 strafbare Handlungen, zuvor waren es neun. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 21.05.2026 Zeit, die Vorgaben in Lokales Recht umzusetzen. Eine strafbare Handlung kann z. B. folgende sein:

  • Verstöße gegen Emissionsgrenzwerte
  • Wasserverschmutzung – unerlaubte Einleitung von Schadstoffen in Gewässer
  • Umweltschädigende Produktion – falsche oder unzureichende Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien
  • Illegale Entsorgung von gefährlichen Abfällen / rechtswidriger Umgang mit gefährlichen Abfällen
  • Verstöße gegen das EU-Chemikalienrecht

Wir raten dringend an, dass die Unternehmensleitung hier ihrer Organisationspflicht nachkommt und geeignete Maßnahmen etabliert, um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhaltensweise zu vermeiden. Wir empfehlen beispielsweise Maßnahmen wie regelmäßige Audits, Überprüfung der Prozesse zur Entsorgung von Abfällen und Verwendung von Chemikalien, regelmäßige Kontrolle der Emissionsgrenzwerte sowie die Einführung von Notfallplänen im Falle von Verstößen.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, stehen Ihnen Herr Sedlmayr und Frau Sigl gerne zur Verfügung.

 

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

Thomas Sedlmayr
Rechtsanwalt
Betriebswirt (IWW)

sedlmayr@sws-p.de

 


Katharina Sigl

Betriebswirtin (B. A.)
Wirtschaftsjuristin (LL. M.)

sigl@sws-p.de