Ich darf Sie in diesem Newsletter auf eine interessante Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 2024, 2781) hinweisen:
Gegenstand des Rechtsstreits:
Der Arbeitnehmer hatte laut Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Quartalsende. Der Arbeitgeber kündigte ordentlich zum 31.12., das Kündigungsschreiben vom 28.09. wurde am 30.09. von einem Bediensteten der Deutschen Post AG in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen.
Der Arbeitnehmer bestritt den Einwurf des Kündigungsschreibens zu den üblichen Postzustellungszeiten. Mit einer Entnahme am selben Tag sei deshalb nicht zu rechnen gewesen, sodass der Zugang erst am 1. Oktober erfolgt sei, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31.03. des Folgejahres endet.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass jedenfalls Bedienstete der Deutschen Post AG zu den postüblichen Zeiten zustellen. Hierzu muss keine bestimmte Uhrzeit bestimmt werden, dies hängt vor allem von der Arbeitszeit, der Postmenge und der gewählten Reihenfolge des Zustellers ab.
Die Kündigung ging somit wirksam am 30.09. zu, sodass das Arbeitsverhältnis am 31.12. endete.
Folgerungen für die Praxis:
Bei Verwendung eines Einwurf-Einschreibens über die Deutsche Post AG erhält man eine Zustellungsbeleg, der dann als Nachweis für die rechtzeitige Zustellung an dem genannten Tag dient. Dies ist also die einzige Möglichkeit, eine Zustellung „zu den üblichen Postzustellungszeiten“ zu bewirken.
Anders zu betrachten ist die Zustellung durch andere Unternehmen bzw. Personen, hier ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Zustellung erst für den nächsten Tag wirksam ist.
Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Heller gerne zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner zum Thema
Udo Heller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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