Aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung

Die Entscheidungsgründe des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) bezüglich der Pflicht zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems wurden nun veröffentlicht.

Anlass des Rechtsstreits war die Frage, ob dem Betriebsrat ein sogenanntes Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zur Arbeitszeiterfassung zusteht. In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, auf welcher nationalen Rechtsgrundlage die Arbeitszeiterfassung basiert und wie diese zu erfolgen hat.

Die Pflichten der Arbeitgeber, ein System einzuführen, mit dem sämtliche Arbeitszeiten erfasst werden, ergibt sich jedoch nicht aus dem Arbeitszeitgesetz, sondern aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG.

Betroffen sind alle Arbeitnehmer, ausgenommen leitende Angestellte (Befugnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung, Generalvollmacht, nicht unbedeutende Prokura), § 5 Abs. 3 BetrVG.

Es sind Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden zu erfassen.

Nach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.05.2019 (C-55/18) ist ein „objektives, verlässliches und zugängliches“ System einzuführen. Die Zeiterfassung muss jedoch nicht ausnahmslos und zwingend elektronisch erfolgen. Vielmehr können -je nach Tätigkeit und Unternehmen- Aufzeichnungen in Papierform genügen. Es ist auch eine Delegation an die Arbeitnehmer möglich.
Somit hat der Betriebsrat jedenfalls kein Initiativrecht bezüglich eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems, sondern nur bezüglich der Ausgestaltung.

Die genannten Aufzeichnungspflichten gelten ohne Übergangszeit, also sofort.

Soweit eine Behörde eine vollziehbare Anordnung gemäß § 22 Abs. 3 ArbSchG erlässt, kann bei Zuwiderhandlungen ein Bußgeld verhängt werden, § 25 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG.

Möglich ist auch, dass bei Nichteinführung oder nicht korrekter Führung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung Beweisnachteile, z.B. bei Überstundenprozessen, entstehen.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Heller gerne zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner zum Thema 

 

Udo Heller

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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