CMS – Compliance-Management-System

Sehr geehrte Damen und Herren,

vermutlich befinden Sie sich nicht nur wegen der anhaltenden Corona-Auswirkungen, sondern auch im Hinblick auf Unternehmensziele und Budgetplanung in einer heißen Phase für das kommende Geschäftsjahr.

Dabei gilt es nicht nur die wirtschaftlichen Herausforderungen zu meistern. Auch der Gesetzgeber hält auf der regulatorischen Seite ein Bündel an Compliance-Vorhaben für 2021 bereit, die einer sorgfältigen und frühzeitigen unternehmerischen Planung bedürfen.

 

1) Verbandssanktionengesetz – das Strafrecht für die „organisatorische Einheit“

Für das Jahr 2021 ist die Einführung des Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft („Verbandssanktionengesetz“) vorgesehen, das sich bereits in den vorentscheidenden Phasen des Bundestags und -rats befindet.

Hiermit wird eine stärkere Sanktionierung nicht rechtskonformen Verhaltens von Unternehmen einher gehen. Bei der Bemessung der Sanktionierung  soll aber ein gelebtes oder nicht gelebtes Compliance-Management-System berücksichtigt werden. Nach einer Studie der Boston-Consulting Group wurden gegen deutsche Unternehmen im Schnitt der letzten 15 Jahre jährlich Geldbußen in Höhe von 282 Millionen Euro verhängt; hätten bereits die neuen Regeln Anwendung gefunden, die sich an globalen Umsätzen orientieren, wäre diese Summe bei 5,7 Milliarden Euro gelegen.

Es besteht also ein klarer Handlungsbedarf, die Compliance-Strukturen im Unternehmen kritisch zu bewerten und im Hinblick auf das Verbandssanktionengesetz sinnvoll aufzustellen.

 

2) Lieferkettengesetz – Unternehmen sollen mehr Verantwortung für das Verhalten ihrer Lieferanten und Unterlieferanten übernehmen

Kritisch diskutiert, aber ebenso wahrscheinlich, ist die Einführung eines Lieferkettengesetzes. Unternehmen sollen ab einer noch zu definierenden Größe (z.Zt. 500 MA aufwärts) verpflichtet werden, die Einhaltung grundsätzlicher Compliance-Standards (z.B. Menschenrechte, Arbeitsschutzstandards etc.) in ihrer Lieferkette sicher zu stellen und zu überwachen.

Wir empfehlen hier u. a. die Einführung eines Supplier Code of Conduct, welcher durch die gesamte Lieferkette hindurch Gültigkeit entfalten sollte. Weitere Maßnahmen, die aus unserer Sicht erforderlich sind, können Sie gerne mit uns in einem persönlichen Gespräch diskutieren.

 

3) EU-Whistleblowerrichtlinie – die verpflichtende Einführung von Hinweisgebersystemen

Mit der Umsetzung der EUWBR werden ab dem Jahresende 2021 juristische Personen aller Sektoren ab bestimmten Schwellenwerten (z. B. Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern und Gemeinden ab 10.000 Einwohnern) verpflichtet sein, ein Hinweisgebersystem einzurichten und hierfür entsprechende Meldekanäle vorzuhalten.

In Frage kommen würde hier beispielsweise ein Ombudsmannsystem, welches aus unserer Sicht ideal und äußerst praktikabel für mittelständische Unternehmen und Konzerne ist.

Es stehen also nicht zu unterschätzende gesetzliche Neuerungen für die kommenden Jahre vor der Tür, die aber bei frühzeitigem Anpacken sinnvoll und mit vernünftigem Aufwand gemeistert werden können. Lassen Sie sich hier gerne von unseren erfahrenen Beratern unseres Compliance-Teams unterstützen, um Ihr Unternehmen für die neuen Anforderungen fit zu machen.

 

Ihre Ansprechpartner zum Thema

 

Thomas Sedlmayr
Rechtsanwalt
Betriebswirt (IWW)

sedlmayr@sws-p.de

Katharina Sigl
Betriebswirtin (B. A.)
Wirtschaftsjuristin (LL. M.)

sigl@sws-p.de

 

DIE ELEKTRONISCHE SIGNATUR – eine Möglichkeit zur vollständigen Digitalisierung

In vielen Unternehmen, welche eine vollständige Digitalisierung des Schriftverkehrs anstreben, stellt sich im Moment die folgende Frage: Was ist mit der Unterschrift? Ist diese rechtskräftig, wenn man das Dokument mit einer lediglich gescannten Unterschrift versieht? Ist es ausreichend handschriftlich gescannte Verträge einfach zu scannen und abzulegen?

Die gute Nachricht ist: Die Digitalisierung ist inzwischen auch beim Gesetzgeber angekommen. Ein privates, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes elektronisches Dokument hat dieselbe Beweiskraft wie ein original unterzeichnetes Dokument, § 371 a ZPO. Folglich reicht die Beweiskraft aus, um in gerichtlichen Prozessen als Beweismittel verwendet zu werden, § 416 ZPO. Die qualifizierte elektronische Signatur tritt an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift.

Die qualifizierte elektronische Signatur unterliegt jedoch strengen Anforderungen, welche u. a. in der eIDAS-Verordnung der EU sowie im deutschen Vertrauensdienstegesetz geregelt sind.

Diese spezielle Form der Unterzeichnung ist aber nicht immer notwendig. Allgemeiner Schriftverkehr, Handelsbriefe oder auch Rechnungen unterliegen nicht zwingend diesen strengen Anforderungen.

Sollten Sie im Unternehmen momentan gescannte Unterschriften verwenden, müssen wir Ihnen von dieser Vorgehensweise strikt abraten. Zum einen ist die Beweissicherung in manchen Fällen nicht gegeben und zum anderen ist die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung zu hoch.

Grundsätzlich raten wir an, dass Sie die Art und Weise der Signatur in Ihrem Unternehmen in einem Prozess oder in der Unterschriften-Richtlinie festlegen und die Mitarbeiter darauf aufmerksam machen, welches Dokument mit welcher digitalen Signatur versehen werden darf.

Vielen sind die Möglichkeiten und auch die Gefahren der digitalen Signatur nicht bewusst. Im Grunde stellt sie aber die Weichen für ein rein digitales Büro.

Gerne beraten wir Sie hierzu und wollen damit zu einem weiteren Baustein der Digitalisierung in Ihrem Hause beitragen.

Apropos Digitalisierung: Hier ein Link zu einem Auszug aus den Online-Schulungen der SWS Train & Consult https://sws-train-consult.de/course/anti-korruption/ (Englisch)

https://sws-train-consult.de/course/kartellrecht/ (Deutsch)

 

Ihre Ansprechpartner zum Thema

 

Thomas Sedlmayr
Rechtsanwalt
Betriebswirt (IWW)

sedlmayr@sws-p.de

Katharina Sigl
Betriebswirtin (B. A.)
Wirtschaftsjuristin (LL. M.)

sigl@sws-p.de