WELCHE ÄNDERUNGEN KOMMEN AUF DIE ARBEITGEBER ZU?
Bereits am 31.07.2019 ist die Arbeitsbedingungen-Richtlinie der EU 2019/1152 in Kraft getreten.
Hierdurch ergeben sich für das Nachweisgesetz folgende wesentliche Änderungen:
- Bei einer Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen muss der Arbeitnehmer spätestens an dem Tag unterrichtet werden, an dem die Änderungen wirksam werden. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen muss der Arbeitnehmer bei Aufforderung innerhalb von 7 Tagen unterrichtet werden.
- Zukünftig sind umfangreiche Angaben zum Kündigungsverfahren, also auch zum Schriftformerfordernis und zur Frist der Kündigungsschutzklage erforderlich.
- Bei atypischen Arbeitsverhältnissen, insbesondere bei Arbeit auf Abruf, muss nun konkret darüber informiert werden, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber abgerufen werden kann.
- Bei allen Arbeitsverhältnissen müssen zukünftig Angaben zu Ruhepausen und -zeiten und zu Überstunden gemacht werden.
- Die Dauer der Probezeit muss bei befristeten Arbeitsverhältnissen im Verhältnis zur Gesamtdauer stehen.
- Bei betrieblicher Altersversorgung muss der Arbeitnehmer über dessen Namen und Anschrift eines Versorgungsträgers informiert werden.
- Ist der Arbeitgeber aufgrund eines Gesetzes, eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung zur Übernahme von Kosten für eine Fortbildung verpflichtet, muss dies dem Arbeitnehmer ausdrücklich mitgeteilt werden.
- Wünscht ein Zeitarbeitnehmer den Abschluss eines Arbeitsvertrages beim Entleiher, so muss der Entleiher innerhalb eines Monats in Textform begründet antworten.
- Wünscht ein befristet Beschäftigter einen unbefristeten Arbeitsvertrag, so muss der Arbeitgeber innerhalb eines Monats in Textform begründet antworten.
- Bei nicht erfolgter bzw. nicht richtiger Unterrichtung liegt eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis zu 2.000,00 € vor
WANN WIRD DIE RICHTLINIE UMGESETZT?
Die Richtlinie sieht eine Frist zur Umsetzung bis zum 01.08.2022 vor.
Der Bundestag hat am 23.06.2022 in 2. und 3. Lesung die Neuerungen im Nachweisgesetz verabschiedet, sodass diese zum 01.08.2022 in Kraft getreten sind.
SCHRIFTFORMERFORDERNIS
Zu beachten ist vor allem, dass für den Nachweis der im Nachweisgesetz gelisteten Vertragsbedingungen die Schriftform gefordert wird und die elektronische Form nicht ausreichend ist. Angesichts der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers für die Schriftform der Nachweispflichten ist es daher dringend anzuraten, Arbeitsverträge, durch die im Regelfall die Nachweispflicht erfüllt wird, nur noch in Schriftform abzuschließen.
WIE WIR SIE UNTERSTÜTZEN KÖNNEN
Im Rahmen unserer arbeitsrechtlichen Beratung bieten wir Ihnen an, die bestehenden Arbeitsverträge zu überprüfen und entsprechend anzupassen.
Ihr Ansprechpartner zum Thema
Udo Heller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht