Newsletter Arbeitsrecht 12/2024

Unterlassener Abschluss einer Zielvereinbarung führt zur Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers

 

Zum Jahresabschluss darf ich Sie noch auf eine wichtige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 2024, 3313; NZA 2024, 1415) hinweisen:

 

Sachverhalt:

Der Arbeitgeber hatte mit dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbart, dass dem Arbeitnehmer eine jährliche Tantieme bis zu max. 180.000,00 € zusteht. Der Arbeitgeber zahlte keine Tantieme aus, weil im Vertrag vereinbart war, dass kein Rechtsanspruch auf eine Tantieme besteht. Der Arbeitnehmer war jedoch der Auffassung, der Arbeitgeber sei zum Schadensersatz verpflichtet, weil er es unterlassen hat, Zielvereinbarungsverhandlungen zu initiieren.

Der Arbeitnehmer klagte als Schadensersatz die ihm zeitanteilig für 6,5 Monate zustehende Tantieme i.H.v. 97.000,00 € ein und bekam vor dem Bundesarbeitsgericht Recht.

 

Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts:

Die in dem Arbeitsvertrag enthaltene Klausel, wonach kein Rechtsanspruch auf die Tantieme besteht, stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB dar und ist somit unwirksam, weil sie dem Arbeitgeber ermöglicht, die zuvor zugesagte Zielvereinbarung zu unterlaufen.

Das Bundesarbeitsgericht wertete den unterlassenen Abschluss einer Zielvereinbarung als eine schuldhafte Verletzung des Arbeitsvertrages, was zu einer Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers führt.

Zu ersetzen ist der entgangene Gewinn, also in diesem Fall die Tantieme, die dem Arbeitnehmer zeitanteilig zustand.

 

Folgerungen für die Praxis:

Sobald eine Tantieme o. ä. in einem Arbeitsvertrag vereinbart ist, muss der Arbeitgeber aktiv zu einem möglichst frühen Zeitpunkt auf den Abschluss einer Zielvereinbarung hinwirken, da er sonst Gefahr läuft, die arbeitsvertraglich maximal geschuldete Tantieme o.ä. zahlen zu müssen.

 

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Heller gerne zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner zum Thema

 

Udo Heller

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

heller@sws-p.de