Bislang war in den meisten Fortbildungsverträgen geregelt, dass der Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn der Arbeitnehmer aus einem nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (NJW 2022, 2218 ff.) folgendes ausgeführt:
„Es ist jedoch nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden. …… Eine Rückzahlungsklausel ist auch dann unangemessen benachteiligend, wenn sie auch den Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, zur Erstattung der Fortbildungskosten verpflichten soll.“
Es ist also darauf abzustellen, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen beruht.
Sollte eine Rückzahlungsklausel diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist im Zweifel der gesamte Fortbildungsvertrag unwirksam und es besteht keine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers.
Sollten Sie hierzu Fragen haben oder eine Anpassung ihres Fortbildungsvertrages wünschen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Heller gerne zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner zum Thema
Udo Heller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht