Aktuelle Entscheidungen zu Inhalt und Form des Arbeitszeugnisses

1. Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 272/22, in NZA 2024,194)

Zunächst stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf die sogenannte Dankes- und Wunschformel am Ende eines Arbeitszeugnisses hat. Insbesondere die für Arbeitszeugnisse einschlägige Vorschrift des § 109 GewO, die hierzu keine Ausführungen macht, ist abschließend.

Hat jedoch der Arbeitgeber in den vorherigen Zeugnisfassungen eine Dankes- und Wunschformel mit aufgenommen und beantragt der Arbeitnehmer bezüglich des übrigen Inhalts noch Änderungen, so kann der Arbeitgeber dann nicht die Dankes- und Wunschformel weglassen, da er hier gegen das sogenannte Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB verstößt.

Wird, wie häufig, in einem Vergleich vereinbart, dass die Dankes- und Wunschformel mit enthalten sein muss, ist der Arbeitgeber daran gebunden, wobei auch hier noch Gestaltungsfreiheit besteht.

 

2. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 5 Sa 35/23, in NZA-RR 2024,122)

Neben dem Inhalt kommt es in der Praxis auch immer wieder zu Streitigkeiten, was die Form eines Arbeitszeugnisses betrifft.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass das Arbeitszeugnis zwar auf DIN A4 Papier gedruckt sein muss, es jedoch zweimal gefaltet werden kann, um es in einem Briefumschlag unterzubringen.

Dieser Auffassung würde ich nicht unbedingt erfolgen, denn der äußere Eindruck des Arbeitszeugnisses ist nach 2-maligem Falten nicht mehr der Beste.

Um Streitigkeiten und den damit verbundenen Zeitaufwand zu vermeiden wäre es doch ratsam, das Arbeitszeugnis in einem DIN-A 4 Umschlag mit festem Rücken zu verschicken.

Ich wünsche Ihnen bei der Erstellung des Arbeitszeugnisses gutes Gelingen!

 

Ihr Ansprechpartner zum Thema 

 

Udo Heller

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

heller@sws-p.de