Zirkuläres Produktrecht: Neue Anforderungen durch ESPR und PPWR

Mit der europäischen Ökodesign-Verordnung (ESPR) und der neuen Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) verändert sich das europäische Produktrecht grundlegend. Nachhaltigkeitsanforderungen setzen zunehmend bereits bei Entwicklung, Gestaltung und Herstellung von Produkten und Verpackungen an. Während die ELinkedSPR den Rahmen für künftige Ökodesign-Anforderungen an zahlreiche Produktgruppen schafft, enthält die PPWR bereits konkrete Vorgaben für Verpackungen. Seit dem 12. August 2026 gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für Unternehmen bedeutet dies insbesondere: Verantwortlichkeiten innerhalb der Lieferkette müssen geklärt, erforderliche Nachweise aufgebaut und künftige Anforderungen frühzeitig in Produkt-, Verpackungs- und Beschaffungsentscheidungen einbezogen werden.


1. ESPR – neuer Rahmen für nachhaltige Produkte

Die ESPR ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten und erfasst grundsätzlich nahezu alle physischen Waren, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Konkrete Anforderungen werden schrittweise durch delegierte Rechtsakte für einzelne Produktgruppen festgelegt. Diese können sich etwa auf Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile oder Umweltauswirkungen beziehen. Neben messbaren Leistungsanforderungen können auch Informationspflichten vorgesehen werden. Zu den zunächst priorisierten Produktgruppen gehören unter anderem Textilien, Möbel, Reifen und Matratzen. Darüber hinaus sind weitere Vorgaben unter anderem für Stahl, Aluminium sowie bestimmte Elektro- und Elektronikgeräte vorgesehen. Unternehmen sollten daher beobachten, ob und wann die von ihnen hergestellten oder vertriebenen Produkte von entsprechenden Rechtsakten erfasst werden.


2. Digitaler Produktpass gewinnt an Bedeutung

Eine zentrale Rolle innerhalb der ESPR übernimmt der digitale Produktpass (Digital Product Passport – DPP). Über ihn sollen künftig produktbezogenen Informationen entlang der Wertschöpfungs- und Lieferkette digital verfügbar gemacht werden. Welche Informationen bereitzustellen sind, hängt von der jeweiligen Produktgruppe ab. Der Zugriff kann beispielsweise über QR-Code, NFC-Chip oder RFID-Tag erfolgen. Auch für den grenzüberschreitenden Warenverkehr wird der digitale Produktpass relevant. Für erfasste Produkte soll eine Registrierung im Produktregister erfolgen. Die entsprechende Kennung soll künftig auch bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Rolle spielen. Produktinformationen werden damit zunehmend Teil der Produkt- und Zoll-Compliance.


3. PPWR – konkrete Anforderungen an Verpackungen

Wie sich der neue Ansatz praktisch auswirkt, zeigt bereits die PPWR. Sie gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar und erfasst grundsätzlich sämtliche Verpackungen, unabhängig davon, ob diese in Industrie, Handel, Verwaltung, Dienstleistungsbereichen oder privaten Haushalten verwendet werden. Die Verordnung unterscheidet verschiedene Verpackungsarten, darunter insbesondere Verkaufs-, Um-, Transport- und Serviceverpackungen. Diese Einordnung ist für Unternehmen von praktischer Bedeutung, weil hiervon sowohl einzelne Pflichten als auch die Verantwortlichkeiten innerhalb der Lieferkette abhängen können.


4. Wer ist für die Verpackung verantwortlich

Die PPWR unterscheidet unter anderem für Erzeuger, Lieferant, Importeur, Vertreiber und Hersteller. Dabei werden die Rollen nicht pauschal einem Unternehmen zugeordnet, sondern bezogen auf die jeweilige Verpackung und die konkrete Lieferkette. Besondere Bedeutung kommt der Rolle des Erzeugers zu. Erzeuger kann nicht nur sein, wer eine Verpackung selbst herstellt. Erfasst werden grundsätzlich auch Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lassen. Gerade Unternehmen mit Eigenmarken sollten daher prüfen, ob ihnen die Erzeugerrolle und damit die Verantwortung für die Konformität der Verpackung zukommt. Auch Änderungen an Verpackungen können einen Rollenwechsel auslösen. Bringen Importeure oder Vertreiber Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändern sie diese so, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, können sie selbst in die Erzeugerrolle wechseln.


5. Technische Dokumentation und Lieferanteninformationen

Der Erzeuger darf grundsätzlich nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den Anforderungen der PPWR entsprechen. Hierzu gehören insbesondere Konformitätsbewertungen, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung. Die technische Dokumentation muss unter anderem Angaben zur Verpackung, zu Materialien sowie zu relevanten Bewertungen und Prüfungen enthalten. In der Praxis ist der Erzeuger dabei häufig auf Informationen seiner Lieferanten angewiesen. Dies betrifft beispielsweise Angaben zu PFAS und anderen besorgniserregenden Stoffen. Fehlen notwendige Informationen, kann eine belastbare Konformitätsdokumentation nicht erstellt werden. Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre Lieferantenverträge ausreichende Informations- und Mitwirkungspflichten enthalten und erforderlichenfalls Übermittlungsfristen sowie Folgen unvollständiger oder unrichtiger Angaben regeln.


6. Weitere Anforderungen bis 2030

Die PPWR sieht zahlreiche Anforderungen vor, die schrittweise hinzutreten. Hierzu gehören unter anderem Vorgaben zur Kennzeichnung, zur Recyclingfähigkeit, zu Mindestrezyklatanteilen, zur Begrenzung von Leerraum sowie Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele. Ein wesentlicher Teil dieser Anforderungen wird ab 2030 relevant. Auch wenn einzelne Pflichten erst später greifen, sollten Unternehmen bereits heute bei Verpackungsdesign, Materialauswahl und Beschaffungsentscheidungen berücksichtigen. Nicht konforme Verpackungen dürfen grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht werden. Daneben können behördliche Korrekturmaßnahmen, Rücknahmen oder Rückrufe sowie Bußgelder und zivilrechtliche Folgen drohen.


7. Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Für die praktische Umsetzung empfiehlt sich insbesondere, • bestehende Verpackungen und Verpackungsarten zu erfassen, • die jeweilige Rolle innerhalb der Lieferkette zu bestimmen und zu dokumentierten, • Prozesse zur Konformitätsbewertung und technischen Dokumentation überprüfen, • erforderliche Informationen von Lieferanten zu identifizieren und vertraglich abzusichern, • künftige Anforderungen bereits bei Design- und Beschaffungsentscheidungen zu berücksichtigen und • die weitere Entwicklung produktspezifischer Vorgaben nach der ESPR zu beobachten.


Fazit

Mit ESPR und PPWR werden Nachhaltigkeitsanforderungen zunehmend Bestandteil der klassischen Produkt-Compliance. Neben den materiellen Anforderungen gewinnen insbesondere klare Verantwortlichkeiten, belastbare Nachweise und funktionierende Informationsflüsse innerhalb der Lieferkette an Bedeutung. Unternehmen sollten diese seit August 2026 geltenden Anforderungen der PPWR zum Anlass nehmen, bestehende Verpackungs- und Compliance-Prozesse zu überprüfen und zugleich die weitere Konkretisierung der ESPR im Blick behalten.


 

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

Thomas Sedlmayr
Rechtsanwalt
Betriebswirt (IWW)

sedlmayr@sws-p.de

Katharina Sigl
Betriebswirtin (B. A.)
Wirtschaftsjuristin (LL. M.)

sigl@sws-p.de

 

Die EU-KI-Verordnung (AI Act): Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Risikobasierter Ansatz der KI-Verordnung

Die KI-VO verfolgt einen risikobasierten Ansatz. KI-Systeme werden je nach möglichem Gefährdungspotenzial in verschiedene Kategorien eingeteilt. Je höher das Risiko einer Anwendung, desto strengere Anforderungen gelten.


Unvertretbares Risiko

Bestimmte KI-Anwendungen gelten als unzulässig und sind seit 2. Februar 2025 verboten. Dazu zählen insbesondere:

  • Social Scoring (Bewertung von Personen anhand ihres Sozialverhaltens)
  • manipulative Verhaltensbeeinflussung
  • bestimmte Formen biometrischer Überwachung

Hochrisiko-KI

Als Hochrisiko-Systeme gelten KI-Anwendungen, die erhebliche Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte haben können. Beispiele sind Systeme im Bereich:

  • Personalmanagement und Recruiting
  • Kreditwürdigkeitsprüfung
  • Medizin oder kritische Infrastruktur
  • Verkehr oder Bildung

Für solche Systeme gelten umfangreiche Anforderungen, etwa Risikomanagement, technische Dokumentation, Transparenz sowie menschliche Aufsicht über KI-Entscheidungen.


KI mit begrenztem Risiko

Bei KI-Systemen, die mit Personen interagieren – etwa Chatbots – gelten vor allem Transparenzpflichten. Nutzer müssen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System kommunizieren.


KI mit minimalem Risiko

Viele alltägliche Anwendungen, etwa Spam-Filter, fallen in diese Kategorie. Für sie gelten grundsätzlich keine zusätzlichen Anforderungen der KI-VO.


Welche Unternehmen sind betroffen?

Die KI-VO betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die KI-Systeme

  • entwickeln oder unter eigenem Namen vertreiben (Anbieter)
  • im eigenen Unternehmen einsetzen (Betreiber)
  • aus Drittstaaten importieren (Importeure)
  • oder vertreiben (Händler)

Welche Pflichten bestehen, hängt sowohl von der Rolle des Unternehmens als auch von der Risikokategorie des eingesetzten KI-Systems ab.


Pflicht zur KI-Kompetenz im Unternehmen

Eine zentrale Vorgabe der KI-VO ist Art. 4 KI-VO. Danach müssen Anbieter und Betreiber sicherstellen, dass Mitarbeitende, die mit KI arbeiten, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen.

Dazu gehören insbesondere:

  • ein grundlegendes Verständnis der Funktionsweise von KI
  • das Erkennen typischer Risiken (z. B. fehlerhafte Ergebnisse oder Bias)
  • die kritische Bewertung von KI-generierten Inhalten
  • ein Bewusstsein für rechtliche und ethische Fragestellungen

Diese Pflicht gilt unabhängig von der Risikoklasse eines KI-Systems.


Umsetzung der KI-VO im Unternehmen

Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen befassen. Sinnvolle erste Schritte sind insbesondere:

  • Bestandsaufnahme der eingesetzten KI-Systeme
  • Analyse der jeweiligen Risiken und Einsatzbereiche
  • Schulung von Mitarbeitenden im Umgang mit KI
  • Dokumentation der eingesetzten Systeme (z. B. in einem KI-Register)
  • Einführung einer internen KI-Richtlinie sowie klarer Zuständigkeiten

Fazit

Die KI-Verordnung stellt neue Anforderungen an den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in Unternehmen. Neben technischen Fragen stehen dabei vor allem Organisation, Governance und rechtliche Compliance im Mittelpunkt.

Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den Vorgaben der KI-VO befassen und entsprechende Strukturen schaffen, um rechtliche Risiken zu minimieren und KI verantwortungsvoll einzusetzen.


Hinweis

Die neuen gesetzlichen Vorgaben zur Künstlichen Intelligenz werfen für viele Unternehmen praktische Fragen auf. Im Rahmen unseres Mandantenmeetings zur KI-Verordnung und aktuellen rechtlichen Entwicklungen im Bereich KI werden wir die wichtigsten Aspekte näher erläutern.

 

Newsletter CBAM

Was ist Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)?

Der CO2-Grenzausgleichmechanismus (CBAM) ist ein klimapolitisches Instrument der EU und Teil des „Fit for 55“-Pakets mit dem Ziel, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % im Vergleich zu den Werten aus dem Jahr 1990 zu reduzieren. CBAM soll dabei das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen bekämpfen.
Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, werden dadurch verpflichtet CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem gezahlten Kohlenstoffpreis im Produktionsland und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen.

Wer ist betroffen?

Alle Unternehmen innerhalb der EU, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen alle Importe ab dem 1. Oktober 2023 gesondert quartalsweise melden. Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder dessen indirekter Vertreter.

 

Wann ist es soweit?

Alle entsprechenden Importe ab dem 1. Oktober 2023 müssen quartalsweise bis Ende Januar 2024 als erste Meldung abgegeben werden.
Die Übergangsphase läuft bis zum 31. Dezember 2025, ab 2026 läuft die Implementierungsphase.

 

Was ist zu tun?

Vorbereitend sollten die innerbetrieblichen Zuständigkeiten für dieses Thema festgelegt und die Importe nach Ursprungsland zusammengestellt werden.

In der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2025 haben Importeure folgende Pflichten:

  • Berechnung und Dokumentation der im Produktionsprozess entstandenen direkten und indirekten Emissionen der importierten Güter.
  • Registrierung im CBAM-Meldeportal

Quartalsweise Vorlage eines CBAM-Berichts (spätestens 1 Monat nach Quartalsende)

 

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

Thomas Sedlmayr
Rechtsanwalt
Betriebswirt (IWW)

sedlmayr@sws-p.de

Katharina Sigl
Betriebswirtin (B. A.)
Wirtschaftsjuristin (LL. M.)

sigl@sws-p.de