Berichtspflicht CSRD und Lieferkettengesetz

Neue Berichtspflichten für Unternehmen

CSRD und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

 

Berichtspflicht aus der neuen CSRD

Mit der CSRD-Richtlinie wird ein neues Kapitel in derder Nachhaltigkeitsberichtserstattung aufgeschlagen. Zukünftig sind Nachhaltigkeitsaspekte zwingend in den Lagebericht aufzunehmen. Damit stellt die EU die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf eine Ebene mit der Finanzberichterstattung. Die EU will dadurch mehr Transparenz in die Nachhaltigkeitsbemühungen der einzelnen Unternehmen bringen und das nachhaltige Handeln dieser auch fördern.

 

WER IST BETROFFEN?

Von der zukünftigen Berichtspflicht betroffen sein werden alle Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs, welche mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:

Bilanzsumme > 20 Mio. EUR

Nettoumsatz > 40 Mio. EUR

Anzahl Mitarbeiter > 250 Mitarbeiter

Die Richtlinie soll für diese Unternehmen erstmals für das Geschäftsjahr 2023 Anwendung finden. Es ist auch eine externe Prüfung vorgesehen.

 

Außerdem werden auch kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen ab den folgenden Kriterien verpflichtet sein:

Bilanzsumme > 350.000 EUR

Nettoumsatz > 700.000 EUR

Anzahl Mitarbeiter > 10 Mitarbeiter

Diese Unternehmen werden ab 2026 berichtspflichtig, auch hier sind die Berichte verpflichtend durch Externe zu prüfen.

 

PFLICHTANGABEN

In den Bericht müssen Angaben zu den folgenden Punkten gemacht werden:

  • Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens (z. B. Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit, Art und Weise der Umsetzung, Strategie zur Begrenzung der Erderwärmung, Art und Weise der Umsetzung der Strategie)
  • Ziele und Fortschritte
  • Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane
  • Nachhaltigkeitspolitik
  • Beschreibung des Nachhaltigkeits Due Diligence Prozesses, der möglichen oder tatsächlichen Auswirkungen in der Wertschöpfungskette sowie einzuleitende Maßnahmen
  • Risiken des Unternehmens
  • Weitere Indikatoren, die Relevanz haben
  • Informationen über immaterielle Anlagewerte (Angaben zu intellektuellem Kapital, Humankapital, sozialem Kapital und Beziehungskapital)

 

Folgende Aspekte müssen hierbei berücksichtigt werden:

 

 

Der erste Entwurf der CSRD wurde im April 2021 veröffentlich. Weitere Details zur Richtlinie sollen Mitte 2022 erscheinen. Den EU-Mitgliedstaaten wird sodann eine Umsetzungsfrist bis Ende 2022 auferlegt, sodass eine Berichtspflicht bereits für das Geschäftsjahr 2023 verpflichtend wird. Ob diese ehrgeizigen Ziele erfüllt werden können, bleibt abzuwarten.

 

Berichtspflicht aus dem Lieferkettengesetz

Aber nicht nur die CSRD bringt neue Berichtspflichten mit sich. Auch das Lieferkettengesetz sieht Berichtspflichten für Unternehmen vor, welche direkt verpflichtet sind.

 

Hierbei sind innerhalb der ersten vier Monate eines Geschäftsjahres Berichte zu erstellen und auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen sowie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzureichen. Dies hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Die Berichte sind sodann sieben Jahre lang auf der Homepage zu belassen.

 

Diese Berichtspflichten gelten für

Unternehmen mit 3000 Mitarbeitern im Inland ab 2023

Unternehmen mit 1000 Mitarbeitern im Inland ab 2024

 

Das Gesetz sieht folgende Mindestoffenlegungserfordernisse vor:

 

  • Identifizierte menschen- und umweltrechtliche Risiken
  • Umgesetzte Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten aus dem Lieferkettengesetz
  • Bewertung der Wirksamkeit der eingeführten Maßnahmen
  • Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Zukunftsmaßnahmen

 

Wurden keine Risiken eruiert, muss dies plausibel im Bericht dargelegt werden.

Der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist hierbei gebührend Rechnung zu tragen.

 

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