Mit der europäischen Ökodesign-Verordnung (ESPR) und der neuen Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) verändert sich das europäische Produktrecht grundlegend. Nachhaltigkeitsanforderungen setzen zunehmend bereits bei Entwicklung, Gestaltung und Herstellung von Produkten und Verpackungen an. Während die ELinkedSPR den Rahmen für künftige Ökodesign-Anforderungen an zahlreiche Produktgruppen schafft, enthält die PPWR bereits konkrete Vorgaben für Verpackungen. Seit dem 12. August 2026 gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für Unternehmen bedeutet dies insbesondere: Verantwortlichkeiten innerhalb der Lieferkette müssen geklärt, erforderliche Nachweise aufgebaut und künftige Anforderungen frühzeitig in Produkt-, Verpackungs- und Beschaffungsentscheidungen einbezogen werden.
1. ESPR – neuer Rahmen für nachhaltige Produkte
Die ESPR ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten und erfasst grundsätzlich nahezu alle physischen Waren, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Konkrete Anforderungen werden schrittweise durch delegierte Rechtsakte für einzelne Produktgruppen festgelegt. Diese können sich etwa auf Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile oder Umweltauswirkungen beziehen. Neben messbaren Leistungsanforderungen können auch Informationspflichten vorgesehen werden. Zu den zunächst priorisierten Produktgruppen gehören unter anderem Textilien, Möbel, Reifen und Matratzen. Darüber hinaus sind weitere Vorgaben unter anderem für Stahl, Aluminium sowie bestimmte Elektro- und Elektronikgeräte vorgesehen. Unternehmen sollten daher beobachten, ob und wann die von ihnen hergestellten oder vertriebenen Produkte von entsprechenden Rechtsakten erfasst werden.
2. Digitaler Produktpass gewinnt an Bedeutung
Eine zentrale Rolle innerhalb der ESPR übernimmt der digitale Produktpass (Digital Product Passport – DPP). Über ihn sollen künftig produktbezogenen Informationen entlang der Wertschöpfungs- und Lieferkette digital verfügbar gemacht werden. Welche Informationen bereitzustellen sind, hängt von der jeweiligen Produktgruppe ab. Der Zugriff kann beispielsweise über QR-Code, NFC-Chip oder RFID-Tag erfolgen. Auch für den grenzüberschreitenden Warenverkehr wird der digitale Produktpass relevant. Für erfasste Produkte soll eine Registrierung im Produktregister erfolgen. Die entsprechende Kennung soll künftig auch bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Rolle spielen. Produktinformationen werden damit zunehmend Teil der Produkt- und Zoll-Compliance.
3. PPWR – konkrete Anforderungen an Verpackungen
Wie sich der neue Ansatz praktisch auswirkt, zeigt bereits die PPWR. Sie gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar und erfasst grundsätzlich sämtliche Verpackungen, unabhängig davon, ob diese in Industrie, Handel, Verwaltung, Dienstleistungsbereichen oder privaten Haushalten verwendet werden. Die Verordnung unterscheidet verschiedene Verpackungsarten, darunter insbesondere Verkaufs-, Um-, Transport- und Serviceverpackungen. Diese Einordnung ist für Unternehmen von praktischer Bedeutung, weil hiervon sowohl einzelne Pflichten als auch die Verantwortlichkeiten innerhalb der Lieferkette abhängen können.
4. Wer ist für die Verpackung verantwortlich
Die PPWR unterscheidet unter anderem für Erzeuger, Lieferant, Importeur, Vertreiber und Hersteller. Dabei werden die Rollen nicht pauschal einem Unternehmen zugeordnet, sondern bezogen auf die jeweilige Verpackung und die konkrete Lieferkette. Besondere Bedeutung kommt der Rolle des Erzeugers zu. Erzeuger kann nicht nur sein, wer eine Verpackung selbst herstellt. Erfasst werden grundsätzlich auch Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lassen. Gerade Unternehmen mit Eigenmarken sollten daher prüfen, ob ihnen die Erzeugerrolle und damit die Verantwortung für die Konformität der Verpackung zukommt. Auch Änderungen an Verpackungen können einen Rollenwechsel auslösen. Bringen Importeure oder Vertreiber Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändern sie diese so, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, können sie selbst in die Erzeugerrolle wechseln.
5. Technische Dokumentation und Lieferanteninformationen
Der Erzeuger darf grundsätzlich nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den Anforderungen der PPWR entsprechen. Hierzu gehören insbesondere Konformitätsbewertungen, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung. Die technische Dokumentation muss unter anderem Angaben zur Verpackung, zu Materialien sowie zu relevanten Bewertungen und Prüfungen enthalten. In der Praxis ist der Erzeuger dabei häufig auf Informationen seiner Lieferanten angewiesen. Dies betrifft beispielsweise Angaben zu PFAS und anderen besorgniserregenden Stoffen. Fehlen notwendige Informationen, kann eine belastbare Konformitätsdokumentation nicht erstellt werden. Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre Lieferantenverträge ausreichende Informations- und Mitwirkungspflichten enthalten und erforderlichenfalls Übermittlungsfristen sowie Folgen unvollständiger oder unrichtiger Angaben regeln.
6. Weitere Anforderungen bis 2030
Die PPWR sieht zahlreiche Anforderungen vor, die schrittweise hinzutreten. Hierzu gehören unter anderem Vorgaben zur Kennzeichnung, zur Recyclingfähigkeit, zu Mindestrezyklatanteilen, zur Begrenzung von Leerraum sowie Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele. Ein wesentlicher Teil dieser Anforderungen wird ab 2030 relevant. Auch wenn einzelne Pflichten erst später greifen, sollten Unternehmen bereits heute bei Verpackungsdesign, Materialauswahl und Beschaffungsentscheidungen berücksichtigen. Nicht konforme Verpackungen dürfen grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht werden. Daneben können behördliche Korrekturmaßnahmen, Rücknahmen oder Rückrufe sowie Bußgelder und zivilrechtliche Folgen drohen.
7. Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Für die praktische Umsetzung empfiehlt sich insbesondere, • bestehende Verpackungen und Verpackungsarten zu erfassen, • die jeweilige Rolle innerhalb der Lieferkette zu bestimmen und zu dokumentierten, • Prozesse zur Konformitätsbewertung und technischen Dokumentation überprüfen, • erforderliche Informationen von Lieferanten zu identifizieren und vertraglich abzusichern, • künftige Anforderungen bereits bei Design- und Beschaffungsentscheidungen zu berücksichtigen und • die weitere Entwicklung produktspezifischer Vorgaben nach der ESPR zu beobachten.
Fazit
Mit ESPR und PPWR werden Nachhaltigkeitsanforderungen zunehmend Bestandteil der klassischen Produkt-Compliance. Neben den materiellen Anforderungen gewinnen insbesondere klare Verantwortlichkeiten, belastbare Nachweise und funktionierende Informationsflüsse innerhalb der Lieferkette an Bedeutung. Unternehmen sollten diese seit August 2026 geltenden Anforderungen der PPWR zum Anlass nehmen, bestehende Verpackungs- und Compliance-Prozesse zu überprüfen und zugleich die weitere Konkretisierung der ESPR im Blick behalten.
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