Bislang ging man in der Rechtsprechung davon aus, dass bei einem Einwurf-Einschreiben – jedenfalls bei Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs – der Anscheinsbeweis für den Zugang erbracht wird.
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wurde dies nun verneint.
Bei dem aktuell von der Deutschen Post verwendeten Scan-Verfahren wird der Auslieferungsbeleg im elektronischen System auch bei regelkonformem Vorgehen des Postangestellten zu einem Zeitpunkt generiert, zu welchem noch kein Zugang stattgefunden hat. Der Auslieferungsbeleg kann daher nicht den Anschein begründen, dass ein Einwurf-Einschreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sondern allenfalls, dass ein solcher Vorgang unmittelbar bevorsteht. Nach der Erstellung des Auslieferungsbelegs wird keine besondere Aufmerksamkeit vom Postangestellten mehr gefordert. Es besteht daher aus Sicht des Gerichts die Möglichkeit, dass der Zusteller nach der Unterschrift auf dem Scan-Gerät noch aufgehalten oder abgelenkt wird und es nicht zu der bereits bestätigten Zustellung kommt.
Dies führt aktuell zu erheblichen Unsicherheiten, sofern eine Partei den Zugang eines Schreibens nachweisen muss.
Die Deutsche Post hat gegenüber dem Beck-Verlag mitgeteilt, dass in dem aktuellen Verfahren der Einwurf nach dem Scan durch den Zusteller zusätzlich digital bestätigt und mit Unterschrift sowie einer Bestätigung der Einlage im Scanner dokumentiert wird.
Ob das angepasste Verfahren der Post nun für einen Anscheinsbeweis genügt, dürfte früher oder später erneut Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen werden.
Bei der Verwendung eines Einwurf-Einschreibens sollte daher rein vorsorglich der Auslieferungsbeleg angefordert werden, um die angekündigte Umstellung des Verfahrens bei der Deutschen Post zu überprüfen.
Vor allem bei fristgebundenen Schreiben wie Kündigung oder Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement ist die Zustellung per Boten oder über den Gerichtsvollzieher der rechtssichere Weg.
Ihr Ansprechpartner zum Thema

Udo Heller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
heller@sws-p.de
Compliancemanagement, Business Development, Governance
Managerhaftung, Insolvenzrecht, Forderungsmanagement
Vertragsmanagement, Produkthaftungsrecht
Gesellschaftsrecht
Arbeitsrecht