WICHTIGE INFORMATIONEN ZUM INSOLVENZRECHT

Das Gesetz zur Abmilderung der COVID Folgen wurde am 25.03.2020 im Bundestag beschlossen, am 27.03.2020 hat der Bundesrat zugestimmt, am selben Tag wurde das Gesetz verkündet und ist in Kraft getreten. Die wichtigsten Neuerungen:

 

  • Die Insolvenzantragspflicht nach § 15 a InsO wurde bis mindestens 30.09.2020 ausgesetzt, außer die Insolvenzreife ist nicht auf die COVID Pandemie zurückzuführen (hierfür besteht eine Vermutung, wenn zum 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit bestand)  oder wenn keine Aussichten bestehen, eine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
  • Handlungsempfehlungen:

– Dokumentation, dass Umsatzrückgang, Zahlungsausfall, Auftragseinbruch etc. auf COVID Pandemie zurückzuführen sind und dass zum 31.12.2019 weder Überschuldung noch                      Zahlungsunfähigkeit vorlagen; rechtzeitige Fertigstellung der Bilanzen

– Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts und Finalisierung bis zum 30.09.2020 (sofern nicht die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über dieses Datum hinaus bis zum
31.03.2021 verlängert wird).

  • Haftung für sog. verbotene Zahlungen in der Krise nach § 64 GmbHG: wenn die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vereinbar und lösen keine persönliche Haftung der Geschäftsführer aus
  • Insolvenzanfechtung weitgehend ausgeschlossen:
  • Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits oder die Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite gelten als nicht gläubigerbenachteiligend;
  • kongruente Rechtshandlungen sind nicht anfechtbar, es sei denn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Sanierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind.
  • Bei inkongruenten Rechtshandlungen sind auch Leistungen an Erfüllung statt oder erfüllungshalber, Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners, die Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit (wenn diese nicht werthaltiger ist) sowie die Verkürzung von Zahlungszielen und die Gewährung von Zahlungserleichterungen gestattet. Diese Sonderregelungen gelten zunächst für Vereinbarungen im Zeitraum bis zum 30.09.2020.
  • Sogar die Rückführung von neu gewährten Gesellschafterdarlehen (01.03.2020 bis 30.09.2020) ist vor Anfechtung geschützt, sofern die Rückzahlung bis zum 30.09.2023 geschieht.

 

Ihre Ansprechpartner zum Thema

 

Andreas Weidinger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

weidinger@sws-p.de