Aufgrund vielfacher Nachfragen und da sich sowohl in der Gesetzgebung als auch bei den ausführenden Behörden ständig Neuerungen ergeben, haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.
1. Kurzarbeitergeld
Grundsätzlich wird Kurzarbeitergeld unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
a) wirtschaftliche Gründe oder unabwendbares Ereignis, § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
Das Corona-Virus bzw. die hierdurch ausgelöste Pandemie muss zu nicht unerheblichen wirtschaftlichen Einbußen führen.
b) vorübergehender Arbeitsausfall, § 96 Abs. 1 Nr. 2 SGB III
Es muss mit einer Rückkehr zur regulären Arbeitszeit zu rechnen sein.
c) unvermeidbarer Ausfall, § 96 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 SGB III
Es müssen Urlaubs-und Arbeitszeitguthaben eingebracht werden.
Nach aktuellem Stand muss jedenfalls der Urlaub aus dem Vorjahr (2019) eingebracht werden, dies gilt nicht, wenn vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zur anderweitigen Nutzung des Resturlaubs entgegenstehen.
Es wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet (insbesondere bei Betrieben, die Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen nutzen).
d) Im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) sind mindestens 10 % der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall bzw. Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen
Für den Zeitraum bis 31.12.2020 wurde die ursprüngliche Grenze von mindestens einem Drittel der Beschäftigten auf mindestens 10 % gesenkt.
Mitzuzählen sind auch Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, erkrankte und beurlaubte Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes.
Die Arbeitszeit muss nicht für alle Beschäftigten gleichermaßen reduziert werden.
Auch Auszubildende können Kurzarbeitergeld erhalten. Es sollte jedoch alles Zumutbare versucht werden, um die Ausbildung fortzusetzen. Bei der Prüfung der Frage, ob Kurzarbeit für Auszubildende notwendig ist, ist die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle (z.B. Industrie-und Handelskammer, Handwerkskammer) zu beteiligen.
e) wirksame Vereinbarung der Kurzarbeit
Es muss eine konkrete Betriebsvereinbarung geschlossen werden, eine formlose Regelungsabrede reicht hier nicht aus.
Wo kein Betriebsrat existiert, muss mit den jeweiligen Arbeitnehmern eine Änderungsvereinbarung geschlossen werden, soweit nicht bereits im Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel vorhanden ist.
f) Anzeige
Der Arbeitsausfall muss der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden, § 99 SGB III
Das Kurzarbeitergeld wird (frühestens) von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.
g) Erstattung des Kurzarbeitergelds
Der Erstattungsantrag ist binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats (Anspruchszeitraums) bei der Agentur einzureichen.
Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erfolgt eine Erstattung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Antragstellung.
Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden Beschäftigten allein tragen müssen, werden durch die Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet.
2. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Wer aufgrund infektionsschutzrechtlicher Gründe einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet ohne krank zu sein, kann eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG erhalten.
Voraussetzung ist, dass das Tätigkeitsverbot bzw. die Quarantäne vom zuständigen Gesundheitsamt ausgesprochen wurden.
3. Kündigung
Kündigungen während der laufenden Kurzarbeit sind grundsätzlich nicht ausgeschlossen, vor allem, wenn verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe vorliegen.
Bei betriebsbedingten Kündigungen ist darauf zu achten, dass der Kündigungsgrund jedenfalls nicht deckungsgleich mit den Gründen für die Kurzarbeit ist. Es kann sich jedoch durchaus ergeben, dass sich die wirtschaftliche Lage erheblich verschlechtert hat und somit Arbeitsplätze trotz Kurzarbeit definitiv wegfallen. Die Voraussetzungen müssten hier im Einzelfall geprüft werden.
Ihre Ansprechpartner zum Thema
Udo Heller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
heller@sws-p.de