Deutschland verbessert sein Blacklisting – Die Einführung des Wettbewerbsregisters (auch für Verstöße aus dem Lieferkettengesetz!)

Der öffentlichen Hand sowie Sektorenauftraggebern wird mit dem Wettbewerbsregister eine Möglichkeit an die Hand gegeben, mit einer einzigen Abfrage zu prüfen, ob das Unternehmen, welches sich um den Auftrag bewirbt, ein Wirtschaftsdelikt begangen hat. Bei Sektorenauftraggebern handelt es sich um Unternehmen aus den folgenden Branchen: Wasser, Elektrizität, Gas, Wärme, Verkehrsleistungen, Häfen, Flughäfen, Fossile Brennstoffe.

Das ist im Grunde nichts Neues. Bisher mussten die Unternehmen eine Selbstauskunft abgeben. Nun haben die Auftraggeber die Pflicht, das Wettbewerbsregister vor Vergabe einzusehen. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Pflicht, Wirtschaftsdelikte zentral zu melden. Gelistete Unternehmen sind bei der Vergabe nicht explizit ausgeschlossen, die Vergabe des Auftrags unterliegt der freien Würdigung des Auftraggebers.

 

Welche Delikte werden gelistet?

Es existiert eine abschließende Aufzählung, welche Delikte gelistet werden – vorab sei gleich erwähnt, dass sowohl strafrechtliche Delikte wie auch Ordnungswidrigkeiten eingetragen werden.

Eine generelle Eintragung erfolgt in folgenden Fällen:

  • Bestechung und Bestechlichkeit (im geschäftlichen Verkehr sowie von Mandatsträgern),
  • Vorteilsgewährung und -annahme,
  • Zwangsarbeit, Menschenhandel,
  • Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung,
  • Geldwäsche,
  • Hinterziehung von Sozialabgaben,
  • Steuerhinterziehung,
  • Betrug, Subventionsbetrug sowie
  • Verstöße nach §§ 30, 130 OWiG (Organisationsverschulden)
  • Verstöße gegen das Lieferkettegesetz

Ab einer Freiheitsstrafe über 3 Monate oder Geldstrafe/Geldbuße ab 90 Tagessätzen oder 2.500,00 EUR:

  • Schwarzarbeit,
  • Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Mindestlohngesetz oder das Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Verstößt das Unternehmen gegen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Verhaltensweisen, erfolgt eine Eintragung ab einer Geldbuße von 50.000,00 EUR.

 

Was wird gelistet?

Es werden die Firma, deren Anschrift, die gesetzlichen Vertreter sowie sonstige weitere Daten des Unternehmens eingetragen. Und damit nicht genug! Es wird nicht nur das Unternehmen gelistet, sondern auch die Person, die die Tat begangen hat, inklusive der zur Eintragung im Register führenden Straftat / Ordnungswidrigkeit inkl. Sanktion.

 

Gibt es vorbeugende Maßnahmen?

Gerade bei wirtschaftsrechtlichen Delikten wirkt es sich strafmildern aus, wenn Sie nachweisen können, dass im Unternehmen schon vor der Tat Maßnahmen installiert wurden, exakt dieser Tat entgegenzuwirken und es sich somit um die Tat und die kriminelle Energie eines Einzigen (schwarzen Schafes) handelt.

 

Sind nachträgliche Maßahmen von Nutzen?

Außerdem ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf vorzeitige Löschung, durch sogenannte „Selbstreinigung“, möglich. Hierfür muss nachgewiesen werden können, dass ein Ausgleich bezahlt worden ist oder man sich dazu verpflichtet hat. Es muss eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden erfolgt sein. Außerdem müssen technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen worden sein, die ein Fehlverhalten in Zukunft vermeiden.

Selbstreinigungsmaßnahmen werden bei einem aktiven Compliancemanagement automatisch eingeleitet und dokumentiert.

Eine automatische Löschung aus dem Register erfolgt erst nach drei bis fünf Jahren.

 

Ab wann gibt es das Wettbewerbsregister?

Stichwort „Digitalisierung auf Bundesebene“ – das Gesetz zum Register wurde eigentlich bereits 2017 verabschiedet. Der offizielle Startschuss kam aber erst dieses Jahr im März. Aktuell läuft also die Registrierung der Behörden und Auftraggeber im Online-Portal.

Sollte Ihr Unternehmen in den letzten drei bis fünf Jahren sanktioniert worden sein, kann es sein, dass Sie einen entsprechenden Bescheid des Wettbewerbsregisters erhalten. Wir empfehlen daher zwingend Selbstreinigungsmaßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren, damit Sie rechtzeitig einen entsprechenden Löschungsantrag stellen können.

 

Inwiefern ist das Lieferkettengesetz einbezogen?

Wenn das Lieferkettengesetz wie geplant in Kraft treten wird, ist vorgesehen, bußgeldbewährte Verstöße gegen das Lieferkettengesetzt, auch im Wettbewerbsregister zu dokumentieren. Allerdings muss hier ein Bußgeld über 175.000,00 EUR verhängt worden sein. Ein Bußgeld in dieser Höhe kann ausgesprochen werden, wenn beispielsweise Präventions- oder Abhilfemaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig eingeführt werden bzw. Wirkung zeigen. Bußgelder in dieser Höhe sind aber auch möglich, wenn die Risikoanalyse nicht ordnungsgemäß erfolgt.

 

Ihre Ansprechpartner zum Thema

 

Thomas Sedlmayr
Rechtsanwalt
Betriebswirt (IWW)

sedlmayr@sws-p.de

Katharina Sigl
Betriebswirtin (B. A.)
Wirtschaftsjuristin (LL. M.)

sigl@sws-p.de