Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wenn der Arbeitgeber ohne hinreichende Rechtsgrundlage personenbezogene Daten innerhalb eines Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt.
Hierzu ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (NZA 2025,1248 ff.) mit folgendem Sachverhalt:
Ein Unternehmen hatte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, wonach Personalnummer, Nachname, Vorname, Eintrittsdatum, Arbeitsort, Firma, geschäftliche Telefonnummer und geschäftliche E-Mail-Adresse auf eine Sharepoint-Seite der Konzernobergesellschaft mit Server-Standort in den USA übertragen werden können.
Es wurden jedoch darüber hinaus auch private Kontaktdaten, Vertrags- und Vergütungsdetails, die Sozialversicherungsnummer, die Steuer-ID, die Staatsangehörigkeit und der Familienstand übermittelt.
Das Bundesarbeitsgericht sieht, nach Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, hierin einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, da keine rechtmäßige Verarbeitung gemäß Art. 5, 6 DSGVO vorliegt. Insbesondere liegen keine berechtigten Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO und keine für die Erfüllung des Vertrags erforderliche Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO vor.
S omit besteht ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
Grundsätzlich sind Betriebsvereinbarungen geeignet, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu legitimieren, diese müssen jedoch in vollem Umfang DSGVO-konform sein.
Im vorliegenden Fall war das Vorgehen des Unternehmens nicht von der Betriebsvereinbarung gedeckt, der Schaden des Arbeitnehmers lag in dem durch die Übertragung der personenbezogenen Daten erlittenen „Kontrollverlust“.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen im Bereich „Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ oder bei sonstigen Fragen zur Datenschutz-Grundverordnung.
Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Heller gerne zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner zum Thema

Udo Heller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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