Im Falle einer Kündigung und der damit verbundenen Freistellung eines Mitarbeiters stellt sich immer wieder die Frage, ob auch die private Nutzung des überlassenen Dienstfahrzeugs mit sofortiger Wirkung widerrufen werden kann bzw. ob dem Arbeitnehmer für den Entzug der privaten Nutzung Nutzungsausfallentschädigung zusteht.
Hierzu eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (NZA 2025,464 ff.):
„Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der ein Arbeitnehmer ein auch privat nutzbares Dienstfahrzeug im Fall der berechtigten Freistellung während der Kündigungsfrist entschädigungslos an den Arbeitgeber zurückgeben muss, ist wirksam. Die Regelung genügt den formellen Anforderungen von § 308 Nr. 4 BGB. Nach dem dort vorgesehenen Transparenzgebot muss eine solche Klausel klar verständlich gefasst sein und zumindest die Richtung angeben, aus der der Widerruf möglich sein soll.“
Ein mit der Freistellung erfolgter Widerruf der privaten Nutzung ist also grundsätzlich auch ohne Gegenleistung möglich.
Die Dienstwagenvereinbarung bzw. der entsprechende Passus im Arbeitsvertrag müssen aber hinsichtlich der Widerrufsgründe präzise formuliert sein.
Gerne überprüfe ich die bei Ihnen vorhandenen vertraglichen Regelungen zur Dienstwagennutzung bzw. erstelle Ihnen eine Dienstwagenvereinbarung nach den Vorgaben der Rechtsprechung.
Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Heller gerne zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner zum Thema

Udo Heller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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