Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln gibt Anlass, das Zusammenspiel zwischen persönlicher Haftung von Führungskräften und bestehendem D&O-Versicherungsschutz näher zu betrachten.
Ein angestellter Finanzmanager fiel auf einen Telefonbetrug herein und veranlasste grob fahrlässig Überweisungen in Höhe von insgesamt rund 50 Millionen Euro. Das LAG Köln gewährte ihm trotz bestehender D&O-Versicherung des Arbeitgebers keine Haftungserleichterung. Die Revision ist bereits anhängig.
Bemerkenswert ist diese Entscheidung insbesondere deshalb, weil das Gericht den vorhandenen D&O-Versicherungsschutz bei der Frage berücksichtigt hat, ob die persönliche Haftung des Mitarbeiters begrenzt werden sollte.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die Entscheidung und ordnen ein, welche praktischen Konsequenzen sich daraus für Unternehmen und Führungskräfte ergeben können.
1. Die Entscheidung des LAG Köln
Im zugrunde liegenden Fall lehnte das Gericht die im Arbeitsrecht ansonsten grundsätzliche Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers ab. Dabei berücksichtigte es insbesondere die bestehende D&O-Versicherung des Arbeitgebers.
Nach der Urteilsbegründung schütze eine solche Versicherung den Angestellten ähnlich wie eine Haftpflichtversicherung. Vor diesem Hintergrund sah das LAG keinen Anlass, von einer vollen Haftung des Finanzmanagers abzuweichen.
Gerade hierin liegt die praktische Bedeutung der Entscheidung: Der vorhandene Versicherungsschutz wurde nicht lediglich auf der Ebene der späteren Schadensdeckung relevant. Er spielte bereits bei der Frage eine Rolle, ob die persönliche Haftung des Mitarbeiters begrenzt werden sollte.
Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BAG anhängig. Ob sich die Auffassung des LAG Köln durchsetzen wird, bleibt daher abzuwarten.
2. Welche Bedeutung hat die D&O-Versicherung für die Haftung?
Aus der Entscheidung lässt sich nicht ableiten, dass eine bestehende D&O-Versicherung generell zu einer vollen Haftung von Führungskräften führt.
Im konkreten Fall hatte das LAG Köln zunächst grobe Fahrlässigkeit angenommen. Der vorhandene Versicherungsschutz war damit nicht der Grund für die Haftung als solche. Er war vielmehr ein zusätzlicher Gesichtspunkt bei der Frage, ob trotz der angenommenen groben Fahrlässigkeit eine weitergehende Haftungserleichterung gerechtfertigt war.
Diese Differenzierung ist für die Praxis wesentlich.
Eine D&O-Versicherung beseitigt persönliche Haftungsrisiken nicht automatisch. Ebenso wenig bedeutet ihr Bestehen, dass versicherte Führungskräfte stets in voller Höhe haften. Vielmehr zeigt die Entscheidung, dass Versicherungsschutz und persönliche Haftung im Einzelfall miteinander verzahnt sein können.
Für Unternehmen und Führungskräfte ist deshalb nicht nur entscheidend, ob eine D&O-Versicherung besteht. Ebenso wichtig ist, welchen konkreten Schutz die jeweilige Police tatsächlich bietet.
3. D&O-Versicherungsschutz genauer prüfen
Auch die juristische Presseschau hebt hervor, dass die Entscheidung bei Führungskräften für Unsicherheit sorgen dürfte und Unternehmen den Leistungsumfang ihrer D&O-Policen sorgfältig prüfen sollten.
Dabei empfiehlt sich insbesondere zu klären,
• welche Personen tatsächlich vom bestehenden Versicherungsschutz erfasst sind,
• für welche Haftungsfälle Versicherungsschutz besteht und welche Meldepflichten zu beachten sind,
• welchen Umfang die vereinbarte Deckung (unter Berücksichtigung von Selbstbehalten) hat,
• welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes bestehen und
• ob der bestehende Versicherungsschutz zu den tatsächlichen Aufgaben und möglichen Haftungsrisiken der versicherten Personen passt.
Gerade bei Führungskräften, die über erhebliche Vermögenswerte verfügen oder weitreichende finanzielle Entscheidungen treffen, kann eine Diskrepanz zwischen tatsächlichem Haftungsrisiko und bestehendem Versicherungsschutz erhebliche Folgen haben.
Die bloße Existenz einer D&O-Police sollte daher nicht mit einer umfassenden Absicherung gleichgesetzt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob der konkrete Versicherungsumfang den tatsächlichen Risiken entspricht.
4. Versicherungsschutz ersetzt keine internen Kontrollmechanismen
Die Entscheidung ist zugleich Anlass, nicht nur den Versicherungsschutz, sondern auch bestehende interne Prozesse zu überprüfen.
Gerade bei Tätigkeiten mit weitreichenden Zahlungs- oder Entscheidungsbefugnissen sollten Verantwortlichkeiten, Freigabeprozesse und Kontrollmechanismen eindeutig ausgestaltet sein.
Eine D&O-Versicherung kann finanzielle Folgen eines Haftungsfalls im Rahmen ihres Deckungsumfangs absichern. Sie verhindert jedoch nicht, dass ein Schaden überhaupt entsteht, und ersetzt daher keine geeigneten organisatorischen Maßnahmen zur Risikovermeidung.
Für Unternehmen empfiehlt sich deshalb ein Zusammenspiel aus angemessenem Versicherungsschutz und wirksamen internen Kontroll- und Freigabeprozessen.
5. Fazit
Die Entscheidung des LAG Köln verdeutlicht, dass persönliche Haftung und D&O-Versicherung nicht isoliert voneinander betrachtet werden können.
Im konkreten Fall lehnte das Gericht bei einem grob fahrlässig handelnden Finanzmanager eine Haftungserleichterung ab und berücksichtigte dabei maßgeblich den bestehenden D&O-Versicherungsschutz des Arbeitgebers. Der Versicherungsschutz begründete die Haftung nicht, spielte jedoch bei der Frage des Haftungsumfangs eine wesentliche Rolle.
Ob diese Bewertung Bestand haben wird, bleibt aufgrund der anhängigen Revision abzuwarten.
Unabhängig vom weiterem Verfahrensverlauf sollten Unternehmen die Entscheidung zum Anlass nehmen, bestehende D&O-Policen auf ihren tatsächlichen Leistungsumfang zu überprüfen und mit den konkreten Aufgaben und Haftungsrisiken ihrer Führungskräfte abzugleichen. Zugleich gilt es, Führungskräfte dafür zu sensibilisieren, dass eine arbeitgeberfinanzierte D&O-Versicherung die persönliche Haftung nicht automatisch begrenzt. Vielmehr kann ein entsprechender Versicherungsschutz nach der Auffassung des LAG Köln dazu führen, dass eine ausnahmsweise Haftungsmilderung wegen wirtschaftlicher Überforderung ausscheidet, sofern das Risiko einer existenzbedrohenden Inanspruchnahme durch die Versicherung gedeckt ist. Gleichzeitig empfiehlt es sich, bestehende Kontroll- und Freigabeprozesse kritisch zu überprüfen.
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