Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen ist gemäß § 622 Abs. 3 BGB festgelegt, dass eine Probezeit längstens 6 Monate dauern darf.
Für befristete Arbeitsverhältnisse gilt ergänzend die Regelung des § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dort steht jedoch nur, dass die Probezeit im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen muss.
Bislang war umstritten, wann ein angemessenes Verhältnis von Befristungsdauer und Probezeit besteht. Die überwiegende Meinung hat sich hier auf 25 % festgelegt.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (NJW 2026, 859 ff.) zwar zum einen festgestellt, dass es nach wie vor gemäß § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz keinen Regelwert gibt, aber im konkreten Fall entschieden, dass bei einer Befristung auf ein Jahr die Probezeit von 4 Monaten noch angemessen ist.
Wie empfehlen jedoch, bei der Festlegung der Probezeit die 25 %-Grenze nicht zu überschreiten, wobei die in § 622 Abs. 3 BGB vorgegebene 6-Monats-Frist die Obergrenze darstellt.
Klarstellend weisen wir darauf hin, dass bei der Probezeit lediglich die kürzere Kündigungsfrist von 2 Wochen anzuwenden ist. Die Probezeit ist strikt zu trennen von der 6-monatigen Wartezeit für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes.
In einen befristeten Vertrag sollte auf alle Fälle die beidseitige Möglichkeit der ordentlichen Kündigung mit aufgenommen werden und im Falle einer Kündigung während der Probezeit neben der 2-wöchigen Kündigungsfrist immer hilfsweise eine Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt ausgesprochen werden.
Für Rückfragen, insbesondere was die Formulierung von befristeten Arbeitsverträgen betrifft, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Heller gerne zur Verfügung.
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Udo Heller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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